BGB § 242; InsO §§ 21, 56, 64
Beschluss vom 6.4.2005 – 35 IN 686/01
Ein vorläufiger Insolvenzverwalter ist verpflichtet, von sich aus deutlich und unmissverständlich auf Umstände hinzuweisen, die bei unvoreingenommener, lebensnaher Betrachtungsweise die ernstliche Besorgnis rechtfertigen können, dass der Verwalter bei seiner Amtsführung verhindert ist (entspr. BGH, NJW 1991, 982). Unterlässt dies der vorläufige Verwaltung und verhindert hierdurch eine eventuelle Entlassung aus seinem Amt, so führt dies dazu, dass sein Vergütungsanspruch insgesamt verwirkt ist. Der Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen bleibt ihm dabei erhalten.
Print ISSN: 1439-1589
Volume: 15, 06/2005
Pages: 306 - 307