InsVV §§ 1, 2, 3, 7, 8
Beschluss vom 5.12.2006 – 35 IN 1058/05
1. Wer Forderungen angemeldet hat, die endgültig bestritten werden, ist nicht Gläubiger im Sinne von § 2 Abs. 2 InsVV und bei der Ermittlung der Mindestvergütung daher nicht zu berücksichtigen. Unter Regelvergütung im Sinne von § 8 Abs. 3 InsVV ist die nach § 2 InsVV gemäß § 1 InsVV zu ermittelnde Vergütung zu verstehen.
2. Maßgeblich für die Beurteilung des anzuwendenden Umsatzsteuersatzes (16% oder 19%) ist der Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit des Insolvenzverwalters, d. h. des Eintritts der Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses, selbst wenn die Festsetzung seiner Vergütung vor dem 1.1.2007 erfolgt. Das Insolvenzgericht ist bei der Festsetzung der Vergütung nicht an den vom Insolvenzverwalter benannten Umsatzsteuersatz und auch nicht an den von dem Verwalter berechneten Umsatzsteuerbetrag gebunden.
(Leitsätze der Redaktion)
Print ISSN: 1439-1589
Volume: 17, 01/2007
Pages: 86 - 87