Die Regelung des § 13 Abs. 1 Satz 3 InsVV i. d. F. vom 4. 10. 2004 mit einer Mindestvergütung von 600 ? ist verfassungswidrig.
Zur Erreichung einer angemessenen Mindestvergütung des Treuhänders ist der Mindestbetrag des § 13 Abs. 1 Satz 3 InsVV auf 850 ? unter Beibehaltung des Systems des § 13 Abs. 1 InsVV n. F. zu erhöhen.
Die Notwendigkeit der Anhebung der Mindestvergütung betrifft alle Insolvenzverfahren, auch die vor dem 1. 1. 2004 eröffneten Verfahren.
Print ISSN: 1439-1589
Volume: 15, 04/2005
Pages: 171 - 172