InsVV §§ 2, 3, 7, 13
Beschluss vom 22.11.2006 – 35 IN 658/04
1. Für die Höhe der Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV und auch für die Parallelnorm des § 13 Abs. 1 Satz 3 bis 5 InsVV ist die Anzahl der anmeldenden Gläubiger nach Name und Kopf maßgebend; ob diese Gläubiger mehrere Forderungen anmelden, ist unbeachtlich.
2. Für die Frage, ob die Umsatzsteuer in Höhe von 16% oder von 19% festzusetzen ist, kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Einreichung des Schlussberichts oder den der Festsetzung durch das Insolvenzgericht an, sondern auf den Zeitpunkt, an dem die Tätigkeit des Insolvenzverwalters endet.
(Leitsätze der Redaktion)
Print ISSN: 1439-1589
Volume: 17, 01/2007
Pages: 85 - 85