InsO §§ 21, 64; InsVV §§ 2, 7, 11
Beschluss vom 3.5.2006 – 401 IN 72/06
1. Aus- und Absonderungsrechte sind auch unter Berücksichtigung der aktuellen Fassung des § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV nicht bei der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Verwalters zu berücksichtigen.
2. Ansprüche aus insolvenzrechtlichen Anfechtungen fließen auch bei der Neufassung des § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV nicht in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Verwalters ein.
3. Zuschläge für die Vergütung des vorläufigen Verwalters können im Rahmen der Vergütungsfestsetzung nur berücksichtigt werden, wenn sie vom vorläufigen Verwalter ausdrücklich beantragt werden. Eine Festsetzung solcher Zuschläge von Amts wegen ist nicht möglich.
Print ISSN: 1439-1589
Volume: 16, 06/2006
Pages: 305 - 308