InsO §§ 295, 296
Beschluss vom 8.2.2006 – 10 IK 96/02
1. Die verschuldete Beendigung der Erwerbstätigkeit durch fristlose Kündigung wegen strafbarer Handlungen des Arbeitnehmers und das Verschweigen des Wegfalls einer unterhaltsberechtigten Person stellen Obliegenheitsverletzungen im Sinne von § 295 Abs. 1 Nr. 1 bzw. 3 InsO dar.
2. Für die Entscheidung eine Versagung der Restschuldbefreiung ist auf die im Zeitpunkt der Entscheidung bekannten und nachprüfbaren Umstände abzustellen.
(Leitsätze der Redaktion)
Print ISSN: 1439-1589
Volume: 16, 08/2006
Pages: 393 - 394