InsO §§ 55, 129 ff.
Urteil vom 6.5.2005 – 913 C 484/04
Rechtshandlungen eines verwaltungs- und verfügungsbefugten vorläufigen Insolvenzverwalters sind nach den §§ 129 ff. InsO grundsätzlich nicht anfechtbar, weil durch seine Funktion und die mit ihr regelmäßig verbundene Begründung von Masseverbindlichkeiten das Vertrauen des Rechtsverkehrs in den Bestand seiner Handlungen in Anspruch genommen wird. Anfechtbar ist indessen die Zahlung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung, mit der der sog. starke vorläufige Verwalter die spätere Anfechtung angekündigt und erkennbar keine Masseverbindlichkeiten begründet hat (wie AG Bielefeld, DZWIR 2005, 167).
(Leitsatz der Redaktion)
Print ISSN: 1439-1589
Volume: 15, 08/2005
Pages: 392 - 393