Bei einer angeordneten Verfügungsbeschränkung (§§ 21, 22 InsO) kann der antragstellende Gläubiger nach Zahlung seiner Insolvenzantragsforderung zunächst dem Gericht lediglich die Zahlung anzeigen, ohne eine prozessuale Verfahrenserklärung (Rücknahme, Erledigung) abzugeben, um einen Hinweis des Gerichts zu erhalten, ob einer Erledigungswirkung Bedenken entgegenstehen, um eine für ihn eventuell nachteilige Kostenentscheidung bei einer solchen Verfahrensbeendigung zu vermeiden.
Zahlungen der Insolvenzschuldnerin haben bei einer angeordneten Verfügungsbeschränkung keine Erfüllungswirkung (§§ 24, 81 InsO).
Das Gericht hat das Verfahren zeitnah zu eröffnen, wenn die angezeigten Zahlungen keine Erfüllungswirkung haben und zur Überzeugung des Gerichts die Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung der Insolvenzschuldnerin aufgrund andererVerbindlichkeiten feststeht. Denn dann ist eine nach Wirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses, d. i. die Herausgabe aus dem internen Geschäftsbetrieb des Gerichts, eingehende Erledigungserklärung des antragstellenden Gläubigers unbeachtlich.
Print ISSN: 1439-1589
Volume: 15, 02/2005
Pages: 87 - 88