InsO § 22; JVEG §§ 4, 9
Beschluss vom 1.7.2005 – 67 c IN 403/04
1. Der Insolvenzsachverständige, der nicht zugleich »starker« vorläufiger Insolvenzverwalter ist, hat in jedem Einzelfall auf Antrag Anspruch auf eine seinen Begutachtungstätigkeiten entsprechende Vergütungs-Ermessensentscheidung des Insolvenzgerichts zur Eingruppierung in die Vergütungs-Honorargruppen des § 9 Abs. 1 JVEG.
2. In der Regel wird die Begutachtungstätigkeit des »isolierten« Insolvenzsachverständigen und desjenigen, der zugleich nur »schwacher« vorläufiger Insolvenzverwalter ist, in eine höhere Honorargruppe als die Honorargruppe 4 des § 9 Abs. 1 JVEG einzugruppieren sein.
Print ISSN: 1439-1589
Volume: 15, 10/2005
Pages: 481 - 482