Auch bei einem nur neben beruflich selbstständig Tätigen liegt – unabhängig von dem Umfang der Tätigkeit – eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des § 304 Abs. 1 InsO vor. In gleicher Weise gilt dies bei einer ehemals neben beruflich selbstständigen Tätigkeit.
Print ISSN: 1439-1589
Volume: 14, 11/2004
Pages: 528 - 528