Die Eingehung (und Nichtbegleichung) von Verbindlichkeiten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet einen Versagungsantrag gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO jedenfalls dann nicht, wenn der Schuldner über kein pfändbares Vermögen verfügt.
Es bleibt dahingestellt, ob
ein Versagungsantrag von einem (Insolvenz)Gläubiger geltend gemacht werden kann, der eine aus dem Zeitraum vor Verfahrenseröffnung stammende Forderung hat,
ein Versagungsantrag vom Gläubiger einer bestrittenen Forderung gestellt werden kann,
der Versagungstatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO nach Verfahrenseröffnung überhaupt eingreift.
Print ISSN: 1439-1589
Volume: 15, 01/2005
Pages: 40 - 41