InsO § 305
Beschluss vom 29.6.2005 – 74 IK 162/05
Für die Berechnung der 6-Monats-Frist des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO kommt es nicht auf das Datum der Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs an, sondern auf den Zeitpunkt des endgültigen Scheiterns des Einigungsversuchs.
Print ISSN: 1439-1589
Volume: 15, 08/2005
Pages: 391 - 392