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AG Göttingen, Beschluss vom 24. 11. 2004 – 74 IN 361/04, Verfahrenskosten bei Antragsrücknahme

Steht der Durchführung eines (neuen) Insolvenzverfahrens entgegen, dass ein bereits eröffnetes Insolvenzverfahren noch nicht abgeschlossen ist, kann über die Kosten gemäß § 4 InsO i.V. m. § 91 a ZPO entschieden werden.

Liegen die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen des Antrags vor, so hat der Antragsgegner die Kosten zu tragen, auch wenn nach der Rechtsprechung des BGH es für den neuen Antrag am rechtlichen Interesse gemäß § 14 Abs. 1 InsO mangelt.

Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht, Walter de Gruyter

Print ISSN: 1439-1589
Volume: 15, 02/2005
Pages: 85 - 86

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