§ 9 Abs. 2 JVEG regelt im Insolvenzeröffnungsverfahren nicht die Vergütung eines ?isolierten? Sachverständigen. Dessen Vergütung ist gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG zu bestimmen.
Bei länger eingestelltem Geschäftsbetrieb ist gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG ein Stundensatz von mindestens 65 ? angemessen.
Bei Hinzutreten von Erschwernissen und/oder gerade eingestelltem/laufendem Geschäftsbetrieb kommt ein Stundensatz von bis zu 95 ? in Betracht.
Print ISSN: 1439-1589
Volume: 14, 11/2004
Pages: 527 - 527