InsO § 299
Beschluss vom 17.8.2005 – 74 IN 419/02
Ist ein Insolvenzverfahren durch Erledigungserklärung gemäß § 4 InsO i.V. m. § 91 a ZPO beendet worden, kann Gläubigern gemäß § 4 InsO i.V. m. § 299 Abs. 2 InsO keine Akteneinsicht gewährt werden. Gleiches gilt im Fall der Abweisung des Antrages als unzulässig, unbegründet und im Fall der Antragsrücknahme.
Print ISSN: 1439-1589
Volume: 15, 11/2005
Pages: 524 - 525