Rechtshandlungen des verwaltungs- und verfügungsbefugten vorläufigen Insolvenzverwalters sind nach den §§ 129 ff. InsO grundsätzlich nicht anfechtbar. Ein Anfechtungsrecht des Insolvenzverwalters für Handlungen des sog. starken vorläufigen Insolvenzverwalters besteht aber dann, wenn die beglichenen Forderungen nicht als Masseverbindlichkeiten, sondern als normale Insolvenzforderungen einzuordnen sind.
Print ISSN: 1439-1589
Volume: 15, 04/2005
Pages: 167 - 168