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Edda Welau

Absprachen in Strafverfahren

Das Phänomen der „Absprachen im Strafverfahren“ hat viele Gesichter. Das gilt allein schon für die Prozesswirklichkeit in Deutschland und erst recht für eine länderübergreifende Betrachtung. Eine abstrakte, allgemeingültige Definition für „Absprachen“ lässt sich deshalb einer solchen vergleichenden Untersuchung nicht zugrunde legen. Auszugehen ist vielmehr von dem Befund, dass sich in jedem Land verschiedene dogmatische Konstruktionen oder auch Schleichwege für konsensuale Verfahrensabschlüsse herausgebildet haben, die es verbieten, nach „der“ eigentlichen Form der „Absprache im Strafverfahren“ zu suchen. Den folgenden Überlegungen sollen deshalb zwei Leit-Thesen vorangestellt werden:

1. Verfahrensabschlüsse, die ein konsensuales Element integrieren, dienen unterschiedlichen Zielen; diese Ziele lassen sich länderübergreifend beschreiben und orientieren sich einerseits an kriminalpolitischen Konzepten, andererseits an faktisch vorhandenen, aber von Fall zu Fall unterschiedlichen Interessen der am Strafverfahren beteiligten Instanzen und Akteure.

2. Die Unterschiede bei den Ausformungen konsensualer Verfahren, die sich in den untersuchten Ländern feststellen lassen, sind hauptsächlich auf die jeweiligen nationalen Besonderheiten bei den verfassungsrechtlichen Vorgaben und auf die verschieden konzipierten Prozessrollen der Verfahrensbeteiligten zurückzuführen.

Zeitschrift für die Gesamte Strafrechtswissenschaft, Walter de Gruyter

Print ISSN: 0084-5310
Volume: 116, 06/2004
Pages: 150 - 171

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