Anwaltshaftung oder Amtshaftung und dennoch Hemmungswirkung?
I. Einleitung
Seit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1.1.2002 wird gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB die Verjährung durch die »Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrages auf Gewährung von Prozesskostenhilfe« gehemmt. Diese nunmehr schon über drei Jahre alte Vorschrift ist offensichtlich sowohl Rechtsanwälten als auch Gerichten wenig geläufig. Es ist nach wie vor die irrige Auffassung verbreitet, dass wie nach altem Recht allein die Einreichung des PKH-Antrags ausreicht, um die Verjährung zu hemmen.
Print ISSN: 1439-1589
Volume: 15, 11/2005
Pages: 485 - 491