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Staatsanwltin Susanne Folkers

§§ 176 a II Nr. 1, 177 II 2 Nr. 2 StGB – Anwendungsbereiche und Abgrenzung zu den Grundtatbeständen

I. Einleitung

§ 177 II 2 Nr. 1 und § 176 a II Nr. 1 StGB enthalten Regelungen, wonach Täter mit einer höheren Strafe bedroht werden, wenn sie in den Körper des Opfers eindringen. Nach § 177 II 2 Nr. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren bestraft, wer mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere, wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung). Nach § 176 a II Nr. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren bestraft, wer als Person über 18 Jahre mit dem Kind den Beischlaf vollzieht oder ähnliche Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind. Soweit es um den Tatbestand des Eindringens geht, bestehen daher bei beiden Tatbeständen im Wesentlichen identische Regelungen. Beide Regelungen unterscheiden sich dadurch, dass in dem Tatbestand des § 176 a StGB die Worte, … die dieses besonders erniedrigen, insbesondere, … fehlen. Im Übrigen sind die Regelungen im Wortlaut identisch. Beide Straftatbestände sind jedoch in ihrer Rechtsnatur grundlegend verschieden. Während § 177 II 2 Nr. 1 StGB Regelbeispiele für besonders schwere Fälle der sexuellen Nötigung enthält, ist § 176 a II Nr. 1 StGB Qualifikationstatbestand.

Juristische Rundschau, Walter de Gruyter

Print ISSN: 0022-6920
Volume: 2007, 01/2007
Pages: 11 - 18

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